Auslegen im Studium und in der Rechtswissenschaft
Sie kennen die Auslegungsmethoden schon aus dem Studium: Wortlaut, Systematik, Telos (Sinn und Zweck) und Historie helfen Ihnen dabei, den Inhalt von Gesetzen zu bestimmen. Im Studium werden Gesetze aber selten selbst ausgelegt. Stattdessen lernt man häufig die Auslegungs-Ergebnisse von anderen Rechtswissenschaftler:innen auswendig, um sie dann in der Klausur anzuwenden. Sie arbeiten häufig also mit dem Ergebnis, aber nicht selbst im Prozess.
Arbeiten Sie mit der nachfolgenden Übung die Unterschiede zwischen Auslegung im Studium und Auslegung im rechtswissenschaftlichen Arbeiten heraus:
Selbst rechtswissenschaftlich auslegen
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: (ggf. Karten mit Zeichnungen)
Sie sind Rechtsanwält:in und betreuen einen Mandanten, der in Untersuchungshaft sitzt. Dort wurde er von einer dort angestellten Psychologin untersucht. Die dort gesammelten Erkenntnisse über ihren Mandanten hat die Psychologin an die Staatsanwaltschaft. Über diese Übermittlung beschweren sie sich bei der Staatsanwaltschaft. Diese verweist auf § 114e StPO und sagt, die Psychologin sei dazu verpflichtet, Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Sie fragen sich, ob § 114e StPO für Psychologin überhaupt gelten kann, schauen im § 114e StPO nach und finden heraus, dass Psychologi:innen dort nicht genannt werden.
§ 114e S. 1 StPO Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind.
Sie haben die Fachliteratur gesichtet und haben festgestellt, dass es noch keine gefestigte Antwort auf die Frage gibt. Also müssen Sie selbst auslegen. Dazu schauen wir uns nachfolgend die einzelnen Auslegungsmethoden noch einmal an:
Wortlaut-Auslegung
Historische Auslegung
Systematische Auslegung
Alternativ:
Teleologische Auslegung
Ergebnis und weiterführende Quellen
Umfasst der Begriff der Vollzugsanstalt auch die einzelne Anstaltsärztin? Was meinen Sie?
Diese Frage hat sich auch Jun.-Prof. Dr. Hannah Ofterdinger im Rahmen ihrer Dissertation gestellt. Sie hat uns im JurLab-Podcast erzählt, wie sie dabei vorgegangen und zu welchem Ergebnis Sie gekommen ist, aber hören Sie selbst:
Hier können Sie Hannahs Weg der Auslegung in Ihrer Doktorarbeit nachvollziehen (ab S. 197):

