Wie lässt sich das rechtsdogmatische Vorgehen jenseits der Auslegung methodisch beschreiben? Ein Blick in die Rechtsgeschichte kann helfen. So unterschied Rudolf von Jhering zwischen Interpretation und Konstruktion. Die Konstruktion stand dabei für die höhere, wissenschaftlichere Befassung mit dem Recht. Mit Hilfe der „naturhistorischen Konstruktion”, so Jhering, könne sich das Recht zu einem begrifflichen System entwickeln lassen. Wie in der Naturwissenschaften könnten aus den Grundelementen immer neue Begriffe abgeleitet werden.
Später verspottete Jhering diese Herangehensweise selbst als „Begriffsjurisprudenz”, der es fernab der gesellschaftlichen Realität um das Spiel mit Begrifflichkeiten gehe. Im “Kampf um das Recht” entwickelte er als Gegenkonzept, die sog. Interessenjurisprudenz, die das Recht nicht als logisches System versteht, sondern als Ergebnis von Interessenkonflikten.
Wenn Sie mehr zum sog. „frühen” und „späten” Jhering wissen möchten, hören Sie sich unsere Podcastfolge mit Ralf Seinnecke an. Wir kommen im Verlauf des Kurses auf das Interesse an der soziologischen Ausrichtung der rechtsdogmatischen Forschung bei den interdisziplinären Ansätzen zurück.
Uns interessiert an dieser Stelle nun aber die Konstruktionsarbeit.
Ein logisches Gesamtsystem aus der Vielzahl von Rechtssystem entwickeln zu können, das hält wohl niemand mehr für möglich. Forschungsarbeiten geht es meist darum, Ordnung im Kleinen herzustellen.